Hausratversicherung
Die Hausratversicherung ersetzt Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Aber auch Satellitenschüsseln, Antennen, Markisen und sonstige außen am Haus angebrachte Gegenstände sind heute meistens mitversichert. Es kann allerdings vorkommen, dass die Entschädigungssumme hier begrenzt ist.
Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt nur dann die Schäden, wenn der Hausbesitzer das Sturmrisiko in seinen Versicherungsvertrag mit aufgenommen hat. Die sogenannte "verbundene" Wohngebäudeversicherung, die heute regelmäßig besteht, deckt dieses Risiko ab.
Wenn also vom Sturm ein Teil des Daches abgedeckt wird und es in das Haus hineinregnet, dann werden die vom Regenwasser verursachten Schäden ersetzt. Die Versicherung zahlt das Geld, das der Eigentümer braucht, um sein Haus nach einem Sturm wieder instand zu setzen.
Kaskoversicherung
Durch die Kaskoversicherung werden alle unmittelbaren Sturmschäden an Autos abgedeckt. Wem ein Baum infolge eines Sturms auf sein Auto fällt, der erhält das nötige Geld, um sich im Falle eines Totalschadens ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu kaufen oder eine Reparatur zu bezahlen.
Wer dagegen in ein Fahrzeug hineinfährt, das zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist, erhält nur dann von der Versicherung seinen Schaden ersetzt, wenn er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.
Für Schäden an Autos kommt die Kaskoversicherung auf
Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung drohen, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Wer zum Beispiel bei einer Unwetterwarnung nachweislich seine Fenster offen lässt oder sein Auto nicht in die vorhandene Garage fährt, riskiert eine Kürzung der Leistungen.
Sturm und Orkan auf Reisen
Stürme und Orkane können auch Reisen gründlich vermiesen. Sie gelten aber als höhere Gewalt, für die der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht haften muss. So muss der Urlauber es als "allgemeines Lebensrisiko" hinnehmen, falls ein Kreuzfahrtschiff in einen Sturm gerät (Urteil des Oberlandesgerichts Bremen, 3 U 139/96, 3.6.1997).
Wird allerdings das Hotel in der Karibik durch einen Wirbelsturm fast komplett zerstört, muss der Reisepreis erstattet werden (Oberlandesgericht Frankfurt, 16 U 164/00, 31.5.2001).
Für einen Hotelaufenthalt, der durch Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Hurrikan beeinträchtigt ist, hat das Amtsgericht Bad Homburg eine Reisepreisminderung in Höhe von zehn Prozent festgelegt (2 C 563/99, 6.7.1999).
Bei einem Urlaub in der Karibik gab es sogar 30 Prozent Minderung, weil ein Hurrikan einen Monat vorher den Hotelstrand weggespült hatte (Landesgericht Frankfurt am Main, 2/21 O 189/00).