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Patchwork-Familien

Rechtsfragen in der Stieffamilie

Die Gründung einer Stieffamilie wirft nicht nur viele zwischenmenschliche Fragen auf, sondern auch zahlreiche rechtliche. Wer heißt wie? Wer darf was entscheiden? Und: Wer zahlt für wen?

Von Christine Buth

Stiefkindadoption

Wenn eine Stieffamilie eng zusammengewachsen ist, besteht oft der Wunsch danach, dies auch rechtlich deutlich zu machen. "Wir meinen es ernst", wollen viele Stiefeltern mit der Adoption ihrer Stiefkinder ausdrücken.

Eine Stiefkindadoption bringt jedoch große Veränderungen mit sich: Sie hat den vollständigen Verlust der Rechtsbeziehungen zum außenstehenden leiblichen Elternteil zur Folge. Der Name, die rechtliche Verwandtschaft, Erbfolge und Umgangsbefugnis gehen durch eine Stiefkindadoption verloren.

Das betrifft das Kind und sein leibliches Elternteil, aber auch die Großeltern und den Rest der Verwandtschaft.

Auch wenn kein enger Kontakt mit dem leiblichen Elternteil besteht, sollte ein so weitreichender Schritt sorgfältig durchdacht werden. Kritiker der Stiefkindadoption weisen vor allem darauf hin, dass adoptierte Kinder ihrem Stiefelternteil gegenüber die gleichen Verpflichtungen haben wie gegenüber einem leiblichen.

Selbst wenn die Ehe geschieden wird, kann das Kind zum Beispiel später für Unterhaltszahlungen für das Stiefelternteil herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die emotionale Bindung an den "Stief" gering ist, weil die Zeit des Zusammenlebens vielleicht nur kurz war.

Ein Name für alle

Nach einer Scheidung behalten Kinder ihren Geburtsnamen. Das gilt auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil wieder heiratet.

Der Nachname kann für das Kind ein Teil seiner persönlichen Identität sein, unter Umständen aber auch die Integration in die neue Familie erschweren, weil das äußerliche Zeichen für die Zusammengehörigkeit der Familie fehlt. In solchen Fällen ermöglicht § 1618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die "Einbenennung", die Namensangleichung der Kinder in einem Stieffamilienhaushalt.

Eine Namensänderung kann auch bei geteiltem Sorgerecht stattfinden. Kinder, die älter als fünf Jahre sind, haben jedoch Mitspracherecht und dürfen selbst entscheiden, wie sie heißen wollen.

Grundsätzlich gilt: Eine Einbenennung ist endgültig. Wird die Ehe der Stieffamilie geschieden, können die Kinder nicht zu ihrem ursprünglichen Namen zurückkehren. Bei einer erneuten Heirat des Elternteils kann jedoch auch erneut eine Einbenennung erfolgen.

Fünf lachende Kinder liegen im Gras, ihre Köpfe berühren sich

Eine Familie – auch dem Namen nach

Das "Kleine Sorgerecht"

Das sogenannte "Kleine Sorgerecht" gewährt dem Stiefelternteil seit 2001 gewisse Mitspracherechte in Alltagsfragen und auch die Möglichkeit, das Kind gesetzlich zu vertreten. Dies gilt jedoch nur, wenn das Elternteil mit dem der "Stief" zusammenlebt, allein sorgeberechtigt ist.

Ist dies nicht der Fall, müssen Vollmachten helfen, dem Stiefelternteil mehr Rechte im Alltag einzuräumen, zum Beispiel in Schul-, Ausbildungs- oder medizinischen Fragen. Dies ist besonders in solchen Stieffamilien wichtig, in denen der Stiefelternteil im täglichen Leben für die Betreuung der Kinder zuständig ist und an Elternabenden teilnehmen oder das Kind zum Arzt begleiten will.

Eine junge Frau steht im Garten zwischen zwei langen Wäscheleinen

Alle Pflichten eines Elternteils, aber keine Rechte?

Erbrecht

Ab dem 13. Jahrhundert wurde in Deutschland die "Einkindschaft" praktiziert: eine völlige rechtliche Gleichstellung der leiblichen Kinder mit Stiefkindern in einer Stieffamilie. Dies hatte eine große Konkurrenz der Kinder einer Stieffamilie in Bezug auf Nahrungsversorgung und Erbe zur Folge.

Mit der Einführung des Bundesgesetzbuches im Jahr 1900 wurde die Einkindschaft abgeschafft. Heute richtet sich die gesetzliche Erbfolge strikt nach leiblicher Verwandtschaft. Stiefkinder sind damit nicht erbberechtigt, sofern sie nicht im Testament ausdrücklich als Erben eingesetzt sind.

Das Gemälde zeigt viele Menschen unterschiedlichen Alters, die sich im Rittersaal versammelt haben

Im Spätmittelalter waren Stiefgeschwister oft Nahrungskonkurrenten

Unterhaltsrecht

Grundsätzlich haben Stiefkinder keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Stiefeltern, denn das Gesetz macht eine Unterhaltspflicht von verwandtschaftlichen Beziehungen abhängig. Stiefkinder und ihre Eltern gelten jedoch vor dem Gesetz nicht als verwandt, nur als verschwägert.

Unterhaltspflichtig ist der leibliche Elternteil des Kindes, auch dann, wenn er selbst ebenfalls eine neue Familie gegründet hat.

(Erstveröffentlichung 2006. Letzte Aktualisierung 26.03.2020)

Quelle: WDR

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