Die halluzinogene Wirkung von Cannabisprodukten wie Haschisch und Marihuana ist im Vergleich zu anderen Drogen nur gering, ihre milde psychoaktive Wirkung lässt sich allerdings klinisch nutzen. Verschiedene Studien haben bewiesen, dass bestimmte Stoffe des Hanfes (lateinischer Name: Cannabis sativa) durchaus geeignet sind, medizinisch oder therapeutisch verwendet zu werden.
Diese Studien zur Untersuchung des therapeutischen Potenzials wurden oft durch positive Erfahrungen von Schmerzpatienten mit der illegalen Anwendung natürlicher Cannabisprodukte angeregt.
Neu sind diese Erkenntnisse nicht: Noch im 19. Jahrhundert gehörten alkoholische Cannabispräparate zu den am häufigsten verwendeten Medikamenten in Europa. Die Ächtung als Rauschmittel in der Mitte des 20. Jahrhunderts führte jedoch dazu, dass die heilsame Wirkung des Hanfs in den Hintergrund gedrängt wurde.
Der Ursprung der Hanfkur ist sogar noch wesentlich älter: In der traditionellen chinesischen und indischen Medizin wird Cannabis wegen seiner schmerzlindernden und beruhigenden Wirkung verwendet. Die erste Erwähnung der heilsamen Wirkung von Hanfextrakten findet sich in einem mehr als 2300 Jahre alten Sanskrit-Text.
Der wichtigste bewusstseinsverändernde (psychoaktive) Inhaltsstoff der Cannabispflanze ist Dronabinol. In der westlichen Schulmedizin gibt es weltweit nur wenige Fertigpräparate mit diesem Wirkstoff. Als erstes Präparart wurde Marinol, ein eingetragenes Warenzeichen des US-Herstellers Unimed Pharmaceuticals, zugelassen. Im Jahr 1986 wurde dieses Medikament in den USA für die Behandlung von Nebenwirkungen der Krebs-Chemotherapie eingeführt.
Immer wieder wird über einen möglichen Einsatz von Cannabispräparaten bei der Behandlung der Symptome von Krebs und Aids, aber auch gegen Epilepsie, Migräne und chronischen Schmerzen diskutiert. Allerdings gibt es keine gesicherte Datenbasis über die Wirksamkeit einer Therapie unter Einsatz von Hanfextrakten.
Das größte Problem bei der Erforschung des medizinischen Nutzens von Cannabis ist die jeweils landesspezifische Gesetzgebung. Da Cannabisprodukte als Rauschgift zählen, ist der Besitz und Verkauf in den meisten Fällen strafbar. Nur selten werden Ausnahmegenehmigungen erteilt, dabei spielt das Leiden der Erkrankten kaum eine Rolle.
(Erstveröffentlichung: 2007. Letzte Aktualisierung: 12.05.2021)
Quelle: WDR